Grooveclub

Vereinsstatuten

Vorstandsmitglieder

Forster Patrik
haupt andy
Steiger Elisabeth
stoller sascha
Tellenbach dino
Zehnder Thomas

Vereinsstatuten

Verein Groove Club
mit Sitz in Rheinau
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Groove Club“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rheinau. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Zweck
Der Verein bezweckt die kulturelle Förderung im Sinne von Blues und Rockkonzerten. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
• Mitgliederbeiträge
• Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
• Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
• Erträge aus eigenen Veranstaltungen
• Spenden und Zuwendungen aller Art
4. Mitgliedschaft
Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse an Rock und Bluesmusik hat.
Die Mitgliedschaft wird unterschieden in:
4.1. Groove Club Mitglieder
Mitglieder bezahlen den an der Generalversammlung beschlossenen Jahresbeitrag. Groove Club Mitglieder haben an sämtlichen Konzerten freien Eintritt.
4.2. Ehrenmitglieder
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedsschaft verliehen werden. Aufnahmegesuche werden in schriftlicher Form (Email) entgegengenommen.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
• bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
• bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
6. Austritt und Ausschluss
A) Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben ist an den Präsidenten zu richten.
B) Aus dem Verein ausgetreten ist, wer den Mitgliederbeitrag nicht innert angegebener Frist bezahlt. In diesem Fall ist kein Austrittsschreiben notwendig.
C) Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Bei Austritt oder Ausschluss erfolgt keine Rückerstattung des Mitgliederbeitrages.
Das Mitglied kann den Entscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen, namentlich dem:
• Präsidenten
• Vize-Präsidenten
• Aktuar
• Kassier
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
10. Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
11. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 16.03.2015 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

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